Heimat, Bezeichnung für den Geburtsort, auch für den Ort, an dem  jemand sein Heim, d.h. seine Wohnung hat. In der Rechtssprache versteht man unter Heimat (Heimatrecht, Indigenat) die Ortsangehörigkeit oder Gemeindeangehörigkeit einer Person, welche nicht ohne weiteres mit dem Gemeindebürgerrecht zusammen fällt, in dem das Heimatrecht an und für sich nur ein Einwohner

= (Einsassen-, Gemeindegenossen-) Recht ist.

Auch die Staatsangehörigkeit (s.d.) wird Heimatrecht genannt, zu dem für die Angehörigen des Deutschen Reichs noch die Reichsangehörigkeit oder das Bundesindigenat (s.d.) hinzu kommt.

Die Vorbedingung für die Erlangung und für den Besitz der Reichsangehörigkeit ist die Staatsangehörigkeit, d.h. die Untertanenschaft in einem zum Reich gehörigen Bundesstaat. (Landesindigenat)

Quelle:

Meyer´s Konversationslexikon 1890, vierte Auflage, achter Band, Seite 300