Bundesindigenat (Reichsindigenat), der Inbegriff derjenigen Rechte und Befugnisse, welche einem jeden Angehörigen eines jeden zum Deutschen Reiche gehörenden Staats als solchem gewährleistet sind. Aus dem Wesen eines Bundesstaates als eines wirklichen Staates folgt nämlich, daß die Angehörigen der verschiedenen einzelnen Staaten, welche zusammen den Bundesstaat bilden, eine doppelte Untertaneneigenschaft und ein zwiefaches Staatsbürgerrecht haben.

Sie sind nämlich einmal in ihrer Eigenschaft als Angehörige ihres Einzelstaates Bürger dieses letzteren und Untertanen der Regierung desselben. Sie erscheinen aber auf der anderen Seite auch als Angehörige des Gesamtstaates, zu welchen der betreffende Einzelstaat gehört, und es steht ihnen insofern ein mit den Angehörigen der übrigen verbündeten Staaten ein gemeinsames Staatsbürgerrecht zu.

Allerdings kennt die deutsche Reichsverfassung den Ausdruck Reichsbürgerrecht nicht, Sie gebraucht viel mehr nach dem Vorgang der norddeutschen Bundesverfassung stattdessen die Bezeichnung Bundesindigenat. Allein in diesem Bundesindigenat sind ebendieselben, ja noch weiter gehende Rechte und Befugnisse enthalten, als sie die Reichsverfassung vom  28. März 1849 verheißen hatte

Art. 3 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 bestimmt nämlich folgendes: Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inländer zu behandeln ist.

Quelle:

Meyer´s Konversationslexikon 1890, vierte Auflage, dritter Band, Seite 631