Staatsbürger, im weiteren Sinn jeder Staatsangehörige (s. Staatsangehörigkeit); im engeren Sinn derjenige, welcher selbsttätig in der durch die Verfassung bezeichnete Weise an den öffentlichen Angelegenheiten teilnimmt. Zu den Rechten des Staatsbürgers in diesem Sinn gehören insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern und das aktive und passive Wahlrecht. Dieses Staatsbürgerrecht kann durch richterliches Urteil wegen Verbrechen und durch Konkurs ganz oder vorübergehend entzogen werden (s. Ehrenrechte).
Quelle:
Meyer´s Konversationslexikon 1890, vierte Auflage, fünfzehnter Band, Seite 200