An dieser Stelle lohnt sich ein kleiner Ausflug in das Körperschaftsrecht:
Erklärung
Die Juristen unterscheiden zwei Arten von Körperschaften, auch "Personen" genannt, nämlich zwischen natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen andererseits.
Eine natürliche Person ist ein Mensch (als beseeltes Wesen) ab dem Zeitpunkt seiner Geburt in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten.
Eine juristische Person hingegen ist eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.
Es gibt zunächst zwei Arten von juristischen Personen:
1. Gebietskörperschaften (Staaten, Bundesstaaten, Reichsländer,
Gemeinden, Kommunen, Landkreise etc.)
2. Personengesellschaften (Firmen, politische Parteien, Gewerkschaften,
Vereine etc.).
Gebietskörperschaften definieren ihr Recht für ein bestimmtes Territorium. Das heißt, das Recht einer Gebietskörperschaft gilt für alle Menschen, solange sie sich im Territorium dieser Gebietkörperschaft befinden, und muß deshalb gegenüber Jedermann in diesem Territorium angewendet werden ("ohne Ansehen der Person").
Man bezeichnet das Handeln einer Gebietskörperschaft auch als "hoheitliches Handeln". "Hoheitliches Handeln" ist immer gebietsbezogenes Handeln. Man spricht auch von der Ausübung von Hoheitsgewalt, da das Handeln einer Gebietskörperschaft nicht immer im Einverständnis mit den betreffenden Personen stehen muß, die sich im definierten Territorium der jeweiligen Gebietskörperschaft befinden.
Personengesellschaften definieren demgegenüber ihr Recht für einen bestimmten Personenkreis, unabhängig vom Aufenthaltsort, also unabhängig von einem Territorium. Das Recht einer Personengesellschaft hat mit Gewaltausübung nichts zu tun, da sich natürliche Personen immer freiwillig einer Personengesellschaft anschließen.
Zur näheren Erläuterung
Ist man beispielsweise Mitglied in einem Golfverein (Personengesellschaft), muß man das Recht dieses Vereins einhalten, egal wo man sich befindet.
Reisen Mitglieder des Golfvereines beispielsweise von Deutschland nach Italien (weil dort vielleicht besonders tolle Golfplätze sind), und ein Mitglied verstößt gegen irgendeine Regel des Golfvereins, die zum Ausschluß aus dem Verein führen kann (beispielsweise Beleidigung des Vereinsvorsitzenden), so kann sich dieses Vereinsmitglied nicht darauf berufen, daß der Vorfall im Ausland passiert sei, und deshalb keine vereinsrechtlichen Folgen haben könne.
Ein weiteres Beispiel ist der Abschluß von Verträgen durch Vertreter von verschiedenen Firmen (Personengesellschaften). Es ist völlig egal, in welchem Land Firmenvertreter sich treffen und Verträge abschließen, beispielsweise könnten zwei in Deutschland ansässige Firmen auch am Südpol oder auf dem Mond Verträge abschließen, es kann sich im Nachhinein niemand darauf berufen, der Vertrag sei ungültig, weil er nicht in Deutschland abgeschlossen worden sei.
Etwas anderes ist es jedoch mit dem Recht einer Gebietskörperschaft. Wenn beispielsweise jemand irgendeine Tat begeht, die nach dem Recht einer Gebietskörperschaft (beispielsweise eines Staates) einen Straftatbestand erfüllt, ist für die rechtlichen Konsequenzen absolut entscheidend, auf welchem Territorium sich der Vorfall ereignet hat.
Man stelle sich einmal vor, daß zwei Franzosen in den Pyrenäen wandern gehen. Plötzlich geraten sie in Streit und der eine bringt den anderen um.
Nun stellt sich heraus, daß sich der Vorfall bereits auf dem Territorium des Königreiches Spanien ereignet hat, was den Beteiligten nicht bewußt war, da sie sich verlaufen hatten.
Es sind für diesen Fall nun ganz eindeutig die spanische Polizei und spanische Gerichte zuständig. Es kann somit nicht einfach ein französischer Richter daher kommen, und reklamieren, daß er den Fall behandeln werde, weil etwa die beiden Beteiligten Franzosen seien oder sich der Vorfall nur wenige Meter jenseits der Grenze ereignet habe.
Es leuchtet jedem Leser sofort ein, daß hier entscheidend ist, in welchem Territorium sich unser Beispielfall ereignet hat.
Eine besondere Kuriosität stellt der Umstand dar, daß seit dem Jahre 1990 die höchste Rechtsnorm innerhalb des "BRD"-Systems, nämlich das sogenannte "Grundgesetz" seinen territorialen Geltungsbereich nicht mehr definiert !
Zuvor gab es noch den Artikel 23 (alte Fassung) in dem der territoriale Geltungsbereich definiert wurde.
Zitat:
Artikel 23 "Grundgesetz" alte Fassung (1990 durch die Alliierten aufgehoben):
„Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
Die Aufhebung des Artikels 23 (alte Fassung) ist im sogenannten "Bundesgesetzblatt" vom 23. September 1990 bekanntgegeben worden.
(siehe: BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890 vom 23.09.1990).
Damit existiert der Artikel 23 (alte Fassung) ab 1990 nicht mehr, seitdem ist kein territorialer Geltungsbereich mehr für das sogenannte "Grundgesetz" und damit für die "BRD" definiert.
Zwar wird von den "BRD"-Machthabern immer wieder behauptet, daß der territoriale Geltungsbereich nunmehr in der Präambel des "Grundgesetzes" zu finden sei.
Allerdings hat eine Präambel keinerlei Rechtsverbindlichkeit, da es sich, wie jedem Juristen bekannt ist, bei einer Präambel nur um ein freundliches Vorwort handelt.
Jedwede Normen, die Rechtswirksamkeit entfalten sollen, müssen in Artikeln und Paragraphen gelistet sein.
Aber selbst unter der wahrheitswidrigen Rechtsbehauptung, daß in der Präambel ein territorialer Geltungsbereich rechtsverbindlich überhaupt definiert werden könne, fällt beim genauen Lesen zwingend auf, daß auch in der Präambel des sogenannten "Grundgesetzes" lediglich ein Personenkreis definiert wird, für den das beschriebene Gesetzeswerk gelten soll, und nicht ein Territorium, in dem dieses Recht gegenüber Jedermann angewendet werden muß (wie es der Definition einer Gebietskörperschaft entspricht).
Zitat:
……"hat sich das Deutsche Volk …… dieses Grundgesetz gegeben.
"Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk".
Es wird somit in der Präambel des "Grundgesetzes" auch wieder nur ein Personenkreis definiert, für den dieses Recht gelten möge, und kein Territorium, in dem dieses Recht dann gegenüber Jedermann ("ohne Ansehen der Person") angewendet werden muß.
Beispielsweise haben laut dieser Präambel sich die Türken, Italiener, Griechen, Russen etc. die hierzulande leben, dieses "Grundgesetz" nicht gegeben und können somit vermutlich selbst entscheiden, ob sie sich diesem Recht unterordnen wollen oder nicht.
Durch die Behauptung diverser "BRD"-Machthaber, daß der territoriale Geltungsbereich des "Grundgesetzes" in dessen Präambel rechtsverbindlich geregelt werden könne und geregelt sei, soll offenbar der Öffentlichkeit suggeriert werden, daß es sich bei der "BRD" um eine Gebietskörperschaft beziehungsweise um einen Staat handelt.
Derartige Lügen sind einmal mehr ein sehr anschauliches Beispiel dafür, wie von Seiten der "BRD"-Machthaber versucht wird, die Menschen im Besatzungsgebiet zu verdummen und zu manipulieren.
Zusammenfassung
Spätestens seit dem Jahre 1990 ist die sogenannte "Bundesrepublik Deutschland" nur noch eine Personengesellschaft und keine Gebietskörperschaft. Die sogenannte "Bundesrepublik Deutschland" hat kein Territorium, weshalb auch dieses völkerrechtlich notwendige Merkmal eines Staates nach der Drei-Elemente-Lehre nicht erfüllt ist.