Regentschaft, die außerordentliche Staatsregierung, welche während der Minderjährigkeit des Thronfolgers (Regierungsvormundschaft) oder bei dauernder Behinderung des Staatsoberhauptes, namentlich infolge geistiger oder körperlicher Unfähigkeit, eintritt. Ebenso macht sich eine R. dann erforderlich, wenn der Souverän mit Hinterlassung einer schwangeren Witwe stirbt. Die Verfassungen von Preußen, Sachsen und Württemberg halten dabei an den Grundsätzen des älteren Rechts fest, wonach derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, zur R. berufen wird….
Nach der Preußischen Verfassung (Art. 56 – 58) muß der Regent sofort die Kammern berufen, welche in vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der R. beschließen.
Der Regent hat vor den vereinigten Kammern den Verfassungseid zu leisten.
Quelle:
Meyer´s Konversationslexikon 1890, vierte Auflage, dreizehnter Band, Seite 658 bis 659
Im gleichen Artikel wird auf den Begriff Regierungsstellvertretung verwiesen.
Von der Regentschaft verschieden ist die vorübergehende Stellvertretung des abwesenden oder sonst verhinderten Monarchen (Regierungsstellvertretung), die regelmäßig durch einen besonderen Erlaß des letzteren angeordnet wird.