Deutschland:                                   Deutsches Reich:

Deutschland ist das europäische           ist das europäische Kernland einschließlich seiner        Kernland in den Grenzen                      Schutzgebiete                                                            von 1871 - 1918                    

Inland / Heimat                               Ausland / Kolonie


Geschichtliche Entwicklung der Reichsangehörigkeit von 1870 bis 1913


1870   (BuStAG) vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
   §1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in  
   einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.  
     
1871  (RuStAG) 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
   §1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in  
   einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.  
     
1884  Erwerb von Kolonieen bis 1888  
     
1906  Die Staatsangehörigkeit in den Kolonieen erläutert von Dr. Herbert Hauschild  
   Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des RG von 01.06.1870  
   Ausland / Inland Wo bleibt da die Logik?  
   Fazit: es gab keine klare Unterscheidung zwischen dem Inland (Kernland)  
   und dem Ausland also den Schutzgebieten (Kolonieen).  
   Aufgrund dieser Tatsache wurde das RuStAG noch einmal überarbeitet.  
     
1913  (RuStAG) 02 vom 22. Juli 1913  
   §1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat
Inland/Heimat
   oder  
   die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt. Ausland/Kolonie
   RuStAG - Doppelte Staatsangehörigkeit - Entweder Ausland oder Inland  
     
1913  RuStAG 1913 erläutert von Hermann Weck  
     
   Staatsangehörigkeit Inlnad/Heimat
   Reichsangehörigkeit Inlnad/Heimat
   Unmittelbare Reichsangehörigkeit Ausland/Kolonie
     
   Die drei Begriffe kann man nur verstehen, wenn man die Grundlage der  
   deutschen Staatsverfassung kennt. Diese Grundlagen sind für den  
   Rechsunkundigen nicht leicht zu erfassen. Sie weichen von den im Volk  
   herrschenden Vorstellungen erheblich ab.  
     
1928  Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erläutert von Dr. Walter Schätzel  
     
   5. Mittelbare und unmittelbare Reichsangehörigkeit  
   Das StAngG. von 1870 kannte nur die mittelbare Reichsangehörigkeit Inland
     
   Die unmittelbare RAng. ist ein Produkt der auswärtigen und kolonialen  
   Ausdehnung des Reiches. Sie ist trotz des Verlustes des deutschen  
   Kolonialreiches nicht von selbst fortgefallen (Ausland). Ausland

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