Liebe Bedienstete der ‚BRD‘, wir möchten die Aktivitäten Ihrer vorgesetzten Dienstbehörden nicht ganz unkommentiert lassen. Vorab zur Erinnerung: Ihr Dienstherr verwendet hier bewußt eine falsche Bezeichnung, obwohl er selbst bis heute nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitengesetz von 1913 (RuStAG) verfährt, es also besser wissen müßte. Denn als „Reichsbürger“ wurden die Bewohner der Schutzgebiete (Kolonien) des Deutschen Kaiserreiches bezeichnet. Die Bezeichnung „Reichsbürger“ ist auch als Sammelbegriff völlig falsch gewählt und wird in keiner Weise erläutert. Wir gehen davon aus, daß Ihre Vorgesetzten den Begriff aber weiterhin bevorzugen, weil er durch die Schul(ver)bildung negativ belegt ist und so herrlich nach „brauner Soße“ riecht. Juristisch nennt man so etwas Volksverhetzung. Um es Ihnen zu erleichtern, verwenden wir nachfolgend diese Terminologie, distanzieren uns aber inhaltlich deutlich davon, ebenso wie von den damit verbundenen Verallgemeinerungen.

Getreu dem Motto: „auditur et altera pars“ (auch die Gegenseite soll gehört werden), haben wir uns In den nachfolgenden Zeilen um Objektivität bemüht, auch wenn dies zugegebenermaßen nicht leicht ist. Unser Ziel ist es, Ihnen damit die Augen zu öffnen, denn wir sind keineswegs Ihre Feinde. Wir wollen aber nicht nur mahnen, sondern auch Lösungen aufzeigen. Eingeflossen sind die Erfahrungen etlicher Kollegen von Ihnen, für die wir uns bedanken.

Unsere Empfehlung vorab: Halten Sie sich an Recht und Gesetz

Jeder kennt den Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Wer heute noch glaubt, er könne sich mit Nichtwissen reinwaschen, hat unter anderem die Prozesse gegen die sogenannten Todesschützen an der damaligen DDR-Mauer nicht verfolgt. Diese wurden deshalb verurteilt und bestraft, weil es keine gesetzliche Grundlage für den Gebrauch der Schußwaffe gegen Grenzflüchtige gab. Es handelte sich rein rechtlich ‚nur‘ um einen Befehl. Diesen zu verweigern und dafür wegen Befehlsverweigerung einige Wochen Umerziehung im Militärgefängnis in Schwedt in Kauf zu nehmen und nachzudienen, wäre aus Sicht der (‚Sieger‘?-) Justiz jedem zumutbar gewesen. Und wie immer wurden in voller Härte ausschließlich die Ausführenden belangt. Wie schlau doch jemand gehandelt hat, der, wenn er schon meinte, schießen zu müssen, dann wenigstens nicht getroffen hat, oder?

Was hat das mit Ihnen zu tun, werden Sie fragen. Die meisten von Ihnen haben in den letzten Monaten Informationsmaterial erhalten. Merkblätter, Rundschreiben, Schulungen oder Stellungnahmen, wie mit „Reichsbürgern“ umzugehen sei. Dort enthalten sind Empfehlungen, z.B. auf Schreiben und Anträge von „Reichsbürgern“ nicht zu reagieren. Ihr Dienstherr möchte das Thema offensichtlich ohne Aufsehen geregelt wissen, und Sie sollen das ausführen. Welchen rechtlichen Wert haben nun diese „Informationen“, und wie sind Sie dabei abgesichert?

In jedem Rechtsstaat gilt die Hierarchie: Verfassung – Gesetze – Verordnungen. Bei Beachtung dieser ersten drei Ebenen laufen Sie die geringste Haftungsgefahr, denn diese sind sowohl für den Bürger, als auch für die Verwaltung bindend. Danach kommen, hierarchisch gesehen, Verwaltungsvorschriften, dann Arbeits- bzw. Dienstanweisungen (Befehle) – bindend aber nur noch für die Verwaltung.

Was von alledem gibt Ihnen Ihr Dienstherr zum Thema „Reichsbürger“ an die Hand? Nichts! Was können Sie bis hierhin schließen? Es gibt demnach in den ersten drei Ebenen nichts, wogegen „Reichsbürger“ verstoßen, denn dann wäre ja ein Hinweis auf die verletzte Rechtsnorm ausreichend. Sie haben es bei „Reichsbürgern“ also schon mal nicht mit Straftätern zu tun. Für jede Maßnahme gegen „Reichsbürger“ fehlt damit allerdings auch die gesetzliche Grundlage. Wer Maßnahmen ohne rechtliche Grundlage umsetzt, ist dafür straf- und haftbar. Umso mehr, wenn die Maßnahme zusätzlich gegen weitere Normen verstößt.

Aber warum läßt sich Ihr Dienstherr noch nicht einmal zu einer Verwaltungsvorschrift oder einer Arbeitsanweisung herab? Dafür gibt es eine einfache Erklärung:

In den Gesetzen ist z.B. ganz klar geregelt, daß Anträge zu bearbeiten und zu bescheiden sind. In den Menschenrechten, für deren Einhaltung die BRD unterschrieben hat, und die im ersten Teil Ihres Grundgesetzes als vorrangig vor allen Gesetzen aufgelistet sind, ist das Recht auf Rechtsgehör explizit benannt. Letzteres wird sogar nochmals in Artikel 103 (1) GG leicht verständlich wiederholt.

Wenn Ihr Dienstherr also will, daß bei „Reichsbürgern“ Anträge nicht bearbeitet werden und Rechtsgehör nicht gewährt wird, kann er dies natürlich nicht auf dem Dienstwege anordnen, sonst wäre er ja selber schwerst strafbar von der Volksverhetzung bis zur Beseitigung der demokratischen Grundordnung. Er kann und wird natürlich auch nicht die Menschenrechte aus den Gesetzen streichen, denn dann wäre ja das Feigenblatt des Rechtsstaates entfernt. Viel einfacher ist es, Sie, die dienstbeflissenen Mitarbeiter, dazu zu bewegen, hier „Empfehlungen“ zu folgen. Selbstredend haften Sie dann, aber das kennen Sie ja schon. Und Sie können sich ganz bestimmt auf den Beistand Ihres Dienstherrn verlassen, wenn man Sie dafür strafrechtlich und wegen Schadenersatzes belangt – bei Menschenrechtsverletzungen übrigens unverjährbar und unbegrenzt. Und bitte, vergessen Sie spätestens in diesem Bereich jede Form von Staatshaftung, denn Sie sind dann sozusagen ein Todesschütze, der noch nicht einmal einen Schießbefehl hatte  …

Ihr Dienstherr ist also auf Ihre diskrete Mithilfe angewiesen, mit der Sie prompt gegen Menschenrechte, Verfassung und Gesetze verstoßen. Wenn Sie damit kein Problem haben, wird sich Ihr Dienstherr freuen. Vielleicht können Sie daraus sogar ordentlich Nebennutzen schlagen, indem Sie einfach allen Vorgängen, die Ihnen nicht zusagen, den Stempel „Reichsbürger“ aufdrücken und diese nicht bearbeiten. Sie müssen sich aber überlegen, wie weit Ihre Bereitschaft geht. Nach der schon sehr direkten Aufforderung zum Rechtsbruch kommt es vielleicht in Kürze dazu, daß „Reichsbürger“ oder andere Gruppen lustige, bunte Symbole an der Kleidung tragen sollen – zur eigenen Sicherheit, versteht sich. Spätestens bei der Ermunterung, die Gaskammertüren zu ölen, sollten Sie anfangen zu überlegen, wie weit Sie da noch mitmachen.

Den „Reichsbürgern“ empfehlen wir übrigens, im Fall der Nichtbeantwortung von Schreiben und Anträgen dazu vorstellig zu werden. Keine Sorge: völlig gewaltfrei, in lockerer Atmosphäre. Nur einige wenige Fragen, zu denen Ihre Antworten, meistens nur ein „ja“ oder ein „nein“, oder eben der Hinweis „verweigert“, unter Zeugen festgehalten werden. Machen Sie sich keine Sorgen - wir „Reichsbürger“ heben das alles für Sie auf. Das kann Sie ja später durchaus auch entlasten ...

Eine der „kruden Theorien“ der „Reichsbürger“ ist seit Jahrzehnten die Behauptung, daß das Besatzungsrecht noch in Kraft sei. Dafür wurden solche Verschwörungstheoretiker zur verkehrspsychologischen Untersuchung geschickt und Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, für viele die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz. Zwischenzeitlich haben dies nun BRD-Politiker mehrfach bestätigt. Haben Sie das mitbekommen? Gab es dazu auch ein Rundschreiben? Vielleicht war es nicht so wichtig …

Haben Sie sich denn schon mit dem Besatzungsrecht auseinandergesetzt? Wer gegen Besatzungsrecht verstößt, sieht sich ganz schnell mit dem Vorwurf des Kriegsverbrechens konfrontiert. Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) regelt z.B. eindeutig, daß die Einziehung von Privatvermögen unzulässig ist. Wer vollstreckbare Titel erstellt, Pfändungen durchführt oder als Vollzieher unterwegs ist, der muß dies wissen.Alles aber kein Problem, wenn dazu die Anweisung inkl. Befehlsnummer der Alliierten vorliegt. Ihr Dienstherr hat hier vermutlich die gleichen Motive, Sie nicht allzu deutlich auf diese Thematik hinzuweisen. Muß er ja auch nicht – SIE handeln ja.

Und SIE sind verpflichtet, sich das notwendige Fachwissen selbst zu verschaffen, andernfalls liegt eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vor. So sieht das Ihr Dienstherr bzw. die Judikative der BRD. Lassen Sie sich dazu die folgende Passage auf der Zunge zergehen (vgl. OLG Koblenz, 17.07.2002 - 1 U 1588/01 – Unterstreichungen durch den Verfasser):

Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv­abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind. (z.B. ein Verstoß gegen Menschenrechte – Anmerkung des Verfassers)

Wenn Sie sich jetzt ärgern sollten, schieben Sie die Schuld nicht auf Ihren Dienstherrn. Schließlich gibt der Ihnen sogar die Möglichkeit, Bildungsurlaub zu beantragen, ist das nicht weitsichtig? Wie wollen Sie sich da später noch rechtfertigen, oder wenigstens herausreden?

Aufgewacht? Dann auf zum konstruktiven Teil!

Was können Sie tun?

Wie Sie mit all dem umgehen, müssen Sie natürlich selber entscheiden. Ihr Dienstherr weiß, daß Sie Ihre Kredite, das Häuschen, die Miete und das Auto zu zahlen haben und – wenn auch meistens nur deshalb - an Ihrem Arbeitsplatz hängen. Was können Sie tun? Wir empfehlen Ihnen: halten Sie sich an Recht und Gesetz, und lassen Sie sich alles, was Ihnen ohne rechtliche Grundlage präsentiert wird, vom Vorgesetzten schriftlich bestätigen. Dann sind Sie – immer abgesehen von Verstößen gegen die Menschenrechte – weitestgehend von Strafe und Haftung frei. Auf keinen Fall sollten Sie ‚Reichsbürger‘ anders behandeln als jede andere Person, mit der Sie zu tun haben.

Fragen Sie sich immer: Wo steht im Gesetz meine Entlastung dafür? Die Berufung auf eine Arbeitsanweisung, oder der berühmte Satz „Wir machen das hier schon immer so“ wird da nicht reichen, denn nahezu alle hoheitlichen Maßnahmen betreffen unmittelbar die unantastbaren Menschenrechte (Freiheit, Eigentum, körperliche Unversehrtheit usw.) …

Vorschläge für Ihre möglichen Maßnahmen:

Ihr Vorgesetzter will es, Sie tun es – aber dann soll er auch die Verantwortung übernehmen. Sie wollen schließlich nur, daß die Verantwortlichkeiten klar sind. Das ist Ihr gutes Recht und keine Meuterei. Was würde also ein pflichtbewußter Mitarbeiter im öffentlichen Dienst tun?

Variante 1:

Schreiben Sie in jedem Einzelfall / zu jeder Akte eine Entscheidungsvorlage „Laut Rundschreiben vom __.__.____ soll auf die Argumentation des Antragstellers nicht eingegangen werden. Unter Hinweis auf die mögliche Verletzung von Grundrechten mit der Bitte um Entscheidung an (Vorgesetzten) / Verfügung: Archiv (oder was auch immer)“ und lassen dies jeweils von Ihrem Vorgesetzten unterschreiben. Sie sind den Vorgang ordnungsgemäß los. Er bestätigt damit, Ihre Zweifel zur Kenntnis genommen zu haben und übernimmt mit seiner Entscheidung die Haftung.

Variante 2:

Vielleicht möchten Sie eine pauschale Lösung für alle Fälle – dann aber gut aufheben (unverbindlicher Beispieltext nachfolgend). Am besten gleich zusammen mit den ebenfalls betroffenen Kolleginnnen und Kollegen auf den Weg bringen. Zivilcourage trägt sich leichter gemeinsam, und eine ganze Gruppe ist schwerer zum Spinner zu erklären als ein Einzelner, davon können wir ein Lied singen ...  Und immer schön den Dienstweg einhalten: erst an den unmittelbaren Vorgesetzten. Die voraussichtlich mündliche Ablehnung im Sinne von „so etwas brauchen Sie doch nicht“ dankend entgegennehmen und mit dem Hinweis darauf schriftlich an die nächst höhere Stelle. Bis Sie eine schriftliche Bestätigung erhalten haben, sollten Sie nichts von dem Angeregten / Geforderten umsetzen. Und wenn Sie nur mündliche Ausreden und keine schriftliche Bestätigung erhalten, dann sollten Sie bitte auch endlich begreifen, daß das Spiel genau so läuft, wie wir es ihnen hier darlegen. Übrigens: von Ihren Kolleginnen und Kollegen wissen das schon etliche, man redet nur zu selten darüber. Und gehen Sie davon aus, daß man alle diese Rundschreiben und sonstige Schreibsel in allen Bundesländern nicht gefertigt hätte, wenn es tatsächlich nur „ein paar Dutzend Reichsbürger“ gäbe.

Eine abschließende Bitte: Handeln Sie stets bedacht, denn niemand braucht „tote Helden“. Die Zeit arbeitet für uns und bringt die Wahrheit ans Licht.

Wir wissen, daß Sie die Regeln nicht gemacht haben. Aber Sie tragen Verantwortung, und genau darum wenden wir uns mit diesem Schreiben an Sie, denn auch Sie müssen Ihren Teil dazu beitragen, damit wir uns später friedlich und freundschaftlich in die Augen sehen können. Und wenn die Angst wieder größer ist als die Moral, stellen Sie eben sicher, daß Sie danebenschießen! Wir sind nicht die Guten, und Sie sind nicht die Schlechten. Gut ist ganz einfach, wer Gutes tut!

 

UNVERBINDLICHER BEISPIELTEXT

Sehr geehrte/r Herr Frau ………….. ,

ggfs.: auf die Anfrage an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten …………. war dieser nicht bereit, eine schriftliche Antwort zu geben. Ich/wir wenden uns daher an Sie mit dem folgenden Anliegen.

zu (dem Rundschreiben / der Stellungnahme … vom __.__.____) ergeben sich für mich/uns die folgenden Fragen, zu denen ich/wir um schriftliche Stellungnahme sowie um konkrete Handlungsanweisung  bitte/n:

  1. Der verwendete Begriff ‚Reichsbürger‘ erscheint mir/uns nicht hinreichend definiert, zumal diverse heute noch gültige Bestimmungen aus der Zeit des Deutschen Reiches stammen. Wann genau habe/n ich/wir es mit einem sogenannten Reichsbürger zu tun?
  1. Die Nichtanhörung bzw. Nichtbeachtung von Anträgen oder Stellungnahmen Verfahrensbeteiligter stellt aus meiner/unserer Sicht eine mit keiner Rechtsnorm zu vereinbarende Benachteiligung dar sowie einen Verstoß gegen die Menschenrechte. Bitte benennen und bestätigen Sie mir/uns die Rechtsgrundlage für die Nichtbeachtung der Einwendungen des näher zu definierenden Personenkreises.
  1. Die angeregte, abweichende Behandlung (z.B. keine Verfahrenseinstellungen) des näher zu definierenden Personenkreises verstößt meines/unseres Erachtens gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG). Auch hierzu bitte/n ich/wir um Angabe und Erläuterung der Rechtsnormen.

Bis zur abschließenden Beantwortung der Fragen werde/n ich/wir in meinem/unserem Verantwortungsbereich nicht nach (dem Rundschreiben / der Stellungnahme ….  vom __.__.____) verfahren.

 

Ihre Exilregierung Deutsches Reich