Freie Städte, auch Freistädte, nannte man seit der Mitte des 14. Jahrh. eine Anzahl ursprünglich bischöfl. Städte, die die Herrschaft ihrer geistlichen Herren im Laufe des 13. und 14. Jahrh. in oft langwierigen kämpfen abgeschüttelt hatten; so besonders die Rheinstädte Köln, Mainz, Worms, Speier, Straßburg, Basel, dann auch Regensburg, Magdeburg u.a. Sie besaßen fast alle Rechte der öffentlichen Gewalt, Selbstbesteuerung, Herrbann, meist auch die Gerichtshoheit, und unterscheiden sich von den Reichsstädten (f. d.) hauptsächlich dadurch, daß sie von regelmäßigen Reichssteuern befreit waren und von dem Reiche nicht verpfändet werden durften. Im übrigen teilten sie deren Rechte und Pflichten, wurden aber später zur Unterscheidung von diesen Freie Reichsstädte genannt.

Von diesen mittelalterlichen Stadtrepubliken sind zu unterscheiden die Freien und Hansetädte Hamburg, Bremen und Lübeck, die 1810 von Napoleon I. annektiert, aber nebst Frankfurt a. M. vom Wiener Kongreß als F. S. anerkannt wurden. Als solche traten sie 8. Juni 1815 dem Deutschen Bunde bei. Außerdem wurde durch den Wiener Kongreß auch Krakau unter dem Schutze Rußlands, Österreichs und Preußens als Freie Stadt erklärt, jedoch nach dem poln. Aufstande von 1846 dem österr. Galizien einverleibt. In Deutschland fiel Frankfurt infolge des Deutschen Krieges von 1866 an Preußen, während Hamburg, Bremen, und Lübeck Glieder des Nordeutschen Bundes und 1871 des neuen Deutschen Reichs wurden. - Bgl. Arnold, Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte im Anschluß an die Verfassungsgeschichte der Stadt Worms (2 Bde., Gotha 1854); Hüllmann, Städtewesen des Mittelalters (4 Bde., Bonn 1826 - 29).

Quelle:

Brockhaus' Konversations-Lexikon, 14 Auflage 1893, siebenter Band, Seite 260