(griech., Alleinherrschaft, Einherrschaft, Einzelherrschaft), diejenige Staatsform, nach welcher die Staatsgewalt einem einzelnen (dem Monarchen, Regenten, Souverän, Landesherrn) übertragen ist. Letzterer allein erscheint als regierender, alle übrigen Staatsangehörigen sind Regierte, im Gegensatz zur Republik, in welcher die Gesamtheit des Volkes als Souverän erscheint, dem die Einzelnen als Regierte gegenüberstehen. Je nachdem aber die staatliche Machtvollkommenheit mit einem bestimmten Fürstenhaus erblich verbunden ist oder nicht, wird zwischen Erb- und Wahlmonarchie unterschieden, und zwar ist der Grundsatz, daß der ersten von dieser der Vorzug gebühre, durch die Geschichte, namentlich die des früheren Deutschen Reichs und die des Königreichs Polen, bestätigt. Denn während durch die Erblichkeit der Krone die Stetigkeit der Regierung und des Staates selbst verbürgt ist, wird dessen Bestand in der Wahlmonarchie durch das unvermeidliche Zwischenreich, durch die Entfesselung der Leidenschaft  der Masse und die Aufstachelung des Ehrgeizes der Einzelnen  bei der jeweiligen Wahl gefährdet, wie die Macht der Regierung durch die Zugeständnisse., zu welchen sich der künftige Monarch seinen Wählern gegenüber bequemen muß, abgeschwächt zu werden pflegt. In den einzelnen Erbmonarchien bestimmt sich die Succession nach der bestehenden Thronfolgeordnung, und zwar haben die meisten Staaten das Galische Gesetz (s.d.) adoptiert, wonach nur der Mannesstamm zur Thronfolge berufen ist. Dabei ist das System der Primogenitur (s. d.) das herrschende, nach welchem der Erstgeborene und seine Linie den Nachgeborenen und deren Linien vorgehen. Ist der Monarch, wie in Rußland, völlig unumschränkt, so wird er Autokrat (Selbstherrscher) und die betreffende M. Autokratie genannt, und artet die selbe in eine Willkürherrschaft aus, so wird diese als Absolutismus oder Despotismus bezeichnet. Ist dagegen der Souverän, wie dies in der konstitutionellen M. der Fall, bei den wichtigern Regierungshandlungen an die Zustimmung der Volksvertretung, welch letzterer das Ministerium verantwortlich ist, verfassungsmäßig gebunden, so spricht man von einer beschränkten M. Die Staatsgewalt und die Machtvollkommenheit stehen aber auch hier nichtdestoweniger nur dem Monarchen zu, ein Grundsatz, welchen man als das monarchische Prinzip zu bezeichnen pflegt, während für eine einseitige Handhabung und Auffassung desselben auf Kosten der Rechte des Volkes der Ausdruck Monarchismus gebräuchlich ist. Die konstitutionelle M., zuerst in England ausgebildet, kann als die herrschende Staatsform in Europa bezeichnet werden.

Quelle:

Meyer´s Konversationslexikon von 1890,  vierte Auflage, elfter Band, Seite 736