Regierung (Staatsregierung), die Leitung des Staates, dann die hierzu Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt und der Beamtenkörper, dessen sich der Souverän zur Leitung des Staates bedient (Regierungsbeamte), insbesondere das Ministerium; Regierungsgewalt, f. a. w. Staatsgewalt; Regierungsrechte (materielle Hoheitsrechte), die dem Staatsoberhaupt zur Leitung und Verwaltung des Staates eingeräumten Befugnisse, im Gegensatz zu den Majestäts = oder formellen Hoheitsrechten des Souveräns. Im engeren Sinn wird die Regierungsgewalt (Regierungshoheit) der richterlichen Gewalt, d.h. der Handhabung des Rechts und der Wiederherstellung der gestörten Rechtordnung, gegenübergestellt, während früher auch zuweilen Justizkollegien mit der R. bezeichnet wurden. Heutzutage versteht man unter R. die auf die Pflege der Wohlfahrt des Staatsganzen und der einzelnen Staatsangehörigen gerichtete Tätigkeit. Soweit es sich nun hierbei um die Leitung des Staates im Großen und Ganzen handelt, spricht man von politischer R. (gouvernement politique), während die Regierungstätigkeit im Inneren und Einzelnen Verwaltung (administration) genannt wird. Dementsprechend pflegt man auch die Regierungsrechte in äußere und innere einzuteilen, indem unter den ersten namentlich die sogen. Repräsentationsgewalt, d.h. die Vertretung des Staates nach außen, und das Vertrags = und Kriegsrecht verstanden werden, während man in Ansehung  der letzteren wiederum eine Gebiets-, Justiz-, Polizei-, Finanz-, Militär-, Ämter- und Kirchenhoheit unterscheidet. Hierzu kommt dann noch die gesetzgebende Gewalt, welche in konstitutionellen Staaten insofern beschränkt ist, als der Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht in Ansehung der Gesetzgebung zusteht. Der R. ist hier jedoch das Recht eingeräumt, ihre Vorlagen und ihre Ansicht durch Regierungsbevollmächtigte (Kommissare) in den Kammern vertreten zu lassen.

Quelle:

Meyer´s Konversationslexikon 1890, vierte Auflage, dreizehnter Band, Seite 661