Als im Jahre 1945 die Kampfhandlungen des zweiten Weltkrieges auf deutschem Boden beendet waren, haben die Besatzungsmächte die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernommen. Dies ergibt sich aus der sogenannten "Berliner Erklärung vom 05.06.1945".

(völkerrechtlich korrekte Zitierweise: "Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 05.06.1945), in:

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7-9

sowie

documentArchiv.de [Hrsg.], URL:

http://www.documentArchiv.de/in/1945/niederlage-deutschlands_erkl.html.

Bekanntermaßen ist die höchste Rechtsnorm in der Welt das Völkerrecht. Für den Spezialfall des Krieges gibt es das Kriegsvölkerrecht in Gestalt der Haager Landkriegsordnung.

Gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung ist eine Besatzungsmacht verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben in einem besetzten Gebiet wieder herzustellen, und zwar, sofern kein zwingendes Hindernis besteht, auf der Basis der jeweiligen Landesgesetze.

(Haager Landkriegsordnung, Art. 43  vom 18.10.1907; RGBl. 1910, S. 107).

Aus diesem Grunde wurde zunächst von den Besatzungsmächten die Einrichtung sogenannter "Länder" als deutsche Selbstverwaltungskonstrukte verfügt. Diese "Länder", beziehungsweise späteren "Bundesländer" entsprechen nicht der rechtmäßigen Gebietsgliederung des Deutschen Reiches, es handelt sich dabei um von den Besatzungsmächten verfügte, künstliche Konstrukte.

Diese Länder sind damit bis heute angewandtes Besatzungsrecht:

 

Im Folgenden ist die jeweilige Entstehung einzelner Länder nachvollzogen:

-           Gründung des "Landes Niedersachsen" durch die Verordnung

                        Nr. 55 der Britischen Militärregierung vom 01.11.1946,

                        (bestehend aus dem Gebiet der Reichsländer Hannover,

                        Schaumburg-Lippe, Oldenburg und Braunschweig)

-           Gründung des "Landes Schleswig-Holstein" durch die Verordnung

                        Nr. 46 der Britischen Militärregierung vom 23.08.1946,

-           Gründung des "Landes Rheinland-Pfalz" durch die Verordnung Nr.

                        57 der französischen Militärregierung,

-           Gründung des "Landes Großhessen" durch die Proklamation Nr. 2

                        der Militärregierung der Amerikanischen Zone vom 19.

                        September 1945,

                        (Großhessen: umfaßt Kurhessen und Nassau

                        (ausschließlich der zugehörigen Exklaven und der Kreise

                        Oberwesterwald, Unterwesterwald, Unterlahn und Sankt

                        Goarshausen) und Hessen-Starkenburg, Oberhessen und

                        den östlich des Rheines gelegenen Teil von Rheinhessen).

                        Die von Hessen fortgefallenen Kreise Oberwesterwald,

                        Unterwesterwald, Unterlahn und St. Goarshausen sowie

                        Rheinhessen westlich des Rheins kamen zur französischen

                        Besatzungszone und bildeten seit dem 23. August 1946

                        einen Teil des Landes Rheinland-Pfalz. Ebenfalls nicht mit

                        einbezogen wurde die Gemeinde Wimpfen, die zum hessischen

                        Kreis Heppenheim (zu Hessen-Starkenburg gehörig) gehörte,

                        aber seit 1945 faktisch von Württemberg-Baden regiert

                        wurde.

-           Gründung des "Landes Württemberg-Baden" durch die

                        Proklamation Nr. 2 der Militärregierung der Amerikanischen

                        Zone vom 19. September 1945,

-           Gründung des "Landes Bayern" durch die Proklamation Nr. 2 der

                        Militärregierung der Amerikanischen Zone vom

                        19. September 1945, (umfaßt ganz Bayern, wie es 1933 bestand,

                        ausschließlich des Kreises Lindau.

                        Bei der Errichtung von Bayern nach dieser Proklamation

                        wurde "vergessen", daß auch die Pfalz (als Bayern links des

                        Rheins) 1933 zu Bayern gehörte, jedoch zur französischen

                        Besatzungszone gehörte und somit nicht mehr zu Bayern

                        gezählt wurde; bereits seit 1940 gehörte die Pfalz nicht mehr

                        zum Zuständigkeitsbereich des Reichsstatthalters von

                        Bayern sondern zum Reichskommissar für die Saarpfalz, ab

                        1941 zum Reichsstatthalter der Westmark. Der Kreis Lindau

                        gehörte bis 1955 zur französischen Besatzungszone (als

                        Landbrücke zur französischen Besatzungszone in

                        Österreich),

-           Gründung des "Landes Sachsen" durch Befehl der Sowjetischen

                        Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 9. Juli

                        1945

                        (umfaßt das Gebiet Sachsens einschließlich des Teiles Schlesiens,

                        welcher östlich der Oder-Neiße-Linie liegt, ausschließlich der

                        Region um die Gemeinde Tiefengrün, die zum künstlichen

                        Bundesland Bayern gekommen ist, da die Grenze der

                        Besatzungszonen von den Alliierten auf den Verlauf der Saale

                        bestimmt wurde)

etc. etc..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Deutsche Reich                                          Das Deutsche Reich
in den Grenzen vom 31.12.1937                        Länderbildung unter Besatzungsrecht (1945)

Es handelt sich somit bei den sogenannten "Ländern" und späteren "Bundesländern" nachweislich um künstliche Konstrukte, die von den Besatzungsmächten verfügt wurden, sie sind somit Resultat der Anwendung des Besatzungsrechts.

Bis zum Jahre 1949 haben sich die drei westlichen Besatzungsmächte (USA, Großbritannien und Frankreich) einerseits, und die Besatzungsmacht Sowjetunion andererseits, in Meinungsverschiedenheiten über die weitere Verwaltung Deutschland verstrickt.

Die drei westlichen Besatzungsmächte haben hierauf in den drei westlichen Besatzungszonen eine deutsche Selbstverwaltung namens "BRD" ins Leben gerufen.

Dies hatte für die Besatzungsmächte den Vorteil, daß sie sich nicht mehr selbst um notwendige Verwaltungsangelegenheiten sorgen mußten, und sie andererseits die oberste Regierungsgewalt im Besatzungsgebiet weiterhin ausüben konnten.

Dabei sollte man wissen, daß zur Grundlage des deutschen Selbstverwaltungskonstruktes "BRD" das sogenannte "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" erstellt, und in Kraft gesetzt wurde.

Dabei heißt es nicht "Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland", da die "BRD" sich dieses Grundgesetzes nicht selbst gegeben hat. Es wurde nämlich von den Besatzungsmächten ganz klar verfügt.

Zur Erstellung dieses "Grundgesetzes" hatten die drei westlichen Besatzungsmächte willkürlich deutsche Politiker ausgewählt, und zu "Parlamentarischen Räten" ernannt.

Diese wurden mit der Abfassung eines "Grundgesetzes" beauftragt, was sie auch befolgten. Während der Ausarbeitung dieses Grundgesetzes sind diese "Parlamentarischen Räte" insgesamt 36 Mal auf den Petersberg (nahe Bonn) zu den Vertretern der westlichen Besatzungsmächte zitiert worden. Dort haben die Besatzungsmächte in den "Grundgesetz"-Entwürfen dieser "Parlamentarischen Räte" herumkorrigiert.

Der bekannte Staatsrechtlicher und stellvertretende Vorsitzende des sogenannten "Parlamentarischen Rates", Professor Dr. Carlo Schmid, hat nach Angaben von Zeitzeugen zu diesem Verfahren geäußert: "Wir durften beim Grundgesetz noch Punkt und Komma setzen, der Rest wurde von den Alliierten diktiert".

Als dann dieses Grundgesetz im Sinne der westlichen Besatzungsmächte ausformuliert war, wurde es von den drei westlichen Besatzungsmächten genehmigt.

Aber auch in dem diesbezüglichen Genehmigungsschreiben machten die drei westlichen Besatzungsmächte von ihren Vorbehaltsrechten umfassend Gebrauch und verfügten erhebliche Einschränkungen:

So zum Beispiel unter anderem:

 

-           "daß die dem Bunde durch das Grundgesetz übertragenen

            Vollmachten ebenso wie die durch die Länder und örtlichen

            Verwaltungskörper ausgeübten Vollmachten den Bestimmungen

            des Besatzungsstatuts unterworfen sind,"

 

-           "daß die ….. Polizeigewalt nicht ausgeübt werden kann,

            bis dies durch die Besatzungsbehörden ausdrücklich genehmigt ist

            und daß sich in gleicher Weise die sonstigen Polizeifunktionen des

            Bundes sich nach dem Schreiben der westlichen

            Besatzungsmächte vom 14. April 1949 zu richten haben,"

 

-           "daß Berlin ….. nicht Stimmberechtigung im Bundestag oder

            Bundesrat eingeräumt wird, und auch nicht von der

            Bundesregierung regiert werden kann,"

 

-           "daß die Grenzen aller Länder, ausgenommen Württemberg‑Baden

            und Hohenzollern so "wie sie jetzt festgelegt sind", bis zu einem

            Friedensschluß bleiben,"

 

-           "daß nichts in den Verfassungen der Länder als eine Einschränkung

            der Bestimmungen der Bundesverfassung ausgelegt werden dürfte;

            daß Konflikte zwischen den Länderverfassungen und der

            vorläufigen Bundesverfassung deshalb zugunsten der letzteren

            entschieden werden müssen,"

 

-           "daß nach der Einberufung der in dem Grundgesetz vorgesehenen

            gesetzgebenden Körperschaften ….. das Besatzungsstatut in Kraft

            treten wird"

 

(vgl. Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz in der Übersetzung des Parlamentarischen Rates, VOBIZ Scholz-Wiegand 416, Frankfurt am Main, den 12. Mai 1949).

Hiernach durfte das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" von den "Parlamentarischen Räten" in Kraft gesetzt werden.

(vgl. BGBL I S. 1ff).

Sowohl die "Länder" als auch die "BRD" sind somit besatzungsrechtliche Mittel, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im besetzten Gebiet als kriegsrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 43 der Haager Landkriegsordnung.

(vgl. Haager Landkriegsordnung, Art. 43  vom 18.10.1907; RGBl. 1910, S. 107).

Dabei wurde im "Grundgesetz" gewährleistet, daß das Besatzungsrecht durch die oberen Repräsentanten der sogenannten "BRD" sowie durch deren Mittelbau unmittelbar ausgeführt wird.

Hierzu wurde im "Grundgesetz" verankert

-           daß die Kosten der Besatzung von der sogenannten

            "Bundesrepublik Deutschland" ohne wenn und aber an die drei

            westlichen Besatzungsmächte gezahlt werden 

            (vgl. Artikel 120 "Grundgesetz"),

-           daß keine Vorschriften des Besatzungsrechts durch die sogenannte

            "Bundesrepublik Deutschland" eingeschränkt werden könne

            (vgl. Artikel 139  "Grundgesetz"),

-           daß die dem Bunde durch das Grundgesetz übertragenen

            Vollmachten ebenso wie die durch die Länder und örtlichen

            Verwaltungskörper ausgeübten Vollmachten den Bestimmungen

            des Besatzungsstatuts unterworfen sind.

            (vgl. Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz in

            der Übersetzung des Parlamentarischen Rates, VOBIZ Scholz-Wiegand

             416, Frankfurt am Main, den 12. Mai 1949).

 

Ab dem Inkrafttreten des "Grundgesetzes" galt somit gleichzeitig das Besatzungsstatut.

Dieses Beatzungsstatut beinhaltete, daß es für jedes "Bundesland" einen alliierten Landeskommissar gab, der die oberste Regierungsgewalt in dem jeweiligen "Bundesland" inne hatte. Für die Bundesebene war die Alliierte Hohe Kommission zuständig, die oberste Regierungsgewalt auszuüben.

Jede Verordnung und jedes Gesetz auf Bundesebene mußten demnach der Alliierten Hohen Kommission vorgelegt werden. Zum Entscheid, ob die drei westlichen Besatzungsmächte ein Gesetz oder eine Verordnung genehmigten, ließen sie sich die international übliche  Frist von 21 Tagen Zeit.

Erst nach Ablauf dieser Frist durfte der sogenannte "Bundespräsident" die jeweilige Gesetzes- oder Verordnungsvorlage unterzeichnen, was dann zur Folge hatte, daß sie im sogenannten "Bundesgesetzblatt" veröffentlich werden durften.

Hierdurch wurde gewährleistet, daß die Besatzungsmächte im Besatzungsgebiet die oberste Regierungsgewalt ausüben konnten.

Somit sind sämtliche Gesetze der "Bundesländer" und der "BRD", insbesondere auch alle Lehrinhalte beziehungsweise Lehrpläne und Lehrbücher des Schulsystems der "BRD" von den Besatzungsmächten verfügt. Auf die Konsequenzen dieser Tatsachen wird an andere Stelle noch eingegangen.

 

Aus den geschilderten Sachverhalten folgt, daß durch die Gründung der "Länder" und der "BRD" das Besatzungsrecht selbstverständlich nicht aufgehoben wurde. Es ist somit falsch, daß "BRD"-Machthaber immer wieder behaupten, die drei westlichen Besatzungszonen seien in eine "Bundesrepublik Deutschland" umgewandelt worden.

In der Realität wurde lediglich das Besatzungsrecht angewandt und ein fremdbestimmtes deutsches Selbstverwaltungskonstrukt namens "BRD" im Gebiete der drei westlichen Besatzungszonen installiert.

Die Besatzungszonen und das Besatzungsrecht wurden hierdurch nicht berührt, geschweige denn "aufgehoben". Das Gegenteil ist der Fall, die sogenannten "Bundesländer" sowie die sogenannte "BRD" sind selbst reines Besatzungsrecht.

Würde beispielsweise das Besatzungsrecht aufgehoben werden, wären die sogenannten "Bundesländer" sowie die sogenannte "BRD" augenblicklich nicht mehr existent!

Wenn also ein "BRD"-Machthaber behauptet, das Besatzungsrecht sei nicht mehr in Kraft, behauptet er damit gleichzeitig, daß es eine sogenannte "BRD", und damit seine Position im "BRD"-System gar nicht gibt!

Daß mit dem Besatzungsrecht auch die Besatzungszonen nach wie vor existieren, zeigt sich darin, daß die Truppen der jeweiligen Besatzungsmächte sich mit ihren Stationierungsorten nach wie vor an die jeweiligen Grenzen ihrer eigenen Besatzungszonen halten.

Weitere rechtliche Grundlagen für die gegenwärtige Ausübung der obersten Regierungsgewalt im Besatzungsgebiet ist der sogenannte "Überleitungsvertrag von Berlin" von 1990

In Artikel 2 heißt es dort:

Zitat:

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin ….. begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

(siehe Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 vom 28. September 1990 [BGBL Teil II - 1990 - Nr. 36 vom 02.10.1990]) .

Die Formulierung "in oder in bezug auf Berlin" ist dabei bedeutsam! Da alle alliierten Verfügungen sämtlich in Berlin verkündet und verabschiedet worden sind, bleiben damit auch alle, nicht nur Berlin, sondern auch das übrige Deutschland betreffenden Rechte der Alliierten in Kraft.

Zudem findet sich im  Notenwechsel aus dem Jahre 1990 Entsprechendes:

Zitat:

Folgende Teile des Überleitungsvertrages bleiben weiterhin in Kraft:

Teil I - Artikel 2:

Zitat:

(1) Alle Rechte ….. der Besatzungsbehörden ….. sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Teil VI - Artikel 3

Zitat:

(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen (!), das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden (!).

(vgl.: Notenwechsel aus dem Jahr 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1387)).

Interessanterweise ist in den vergangenen Jahrzehnten die Ausübung der obersten Regierungsgewalt durch die drei westlichen Besatzungsmächte mehr in irgendwelchen Hinterzimmern beziehungsweise hinter verschlossenen Türen praktiziert worden, um diese Praxis der Öffentlichkeit vorzuenthalten.

Dennoch ist ersichtlich, daß der sogenannte "Bundespräsident" nach wie vor 21 Tage Zeit verstreichen lassen muß, bis er ein Gesetz oder eine Verordnung unterzeichnen darf. Dies ist die Frist, in der die Besatzungsmächte entscheiden, ob sie zustimmen oder ablehnen.

Ein besonders eindrucksvolles Beispiel für die Ausübung der obersten Regierungsgewalt im Besatzungsgebiet durch die drei westlichen Besatzungsmächte ist die Verfügung der sogenannten "Bereinigungsgesetze" in den Jahren 2006, 2007 und 2010. Diese Gesetze sind weder im sogenannten "Bundestag", noch im sogenannten "Bundesrat" diskutiert oder beschlossen worden, sie wurden von den drei westlichen Besatzungsmächten lediglich verfügt, und anschließend im sogenannten "Bundesgesetzblatt" veröffentlicht.

Über die Entscheidungswege hinsichtlich dieser sogenannten "Bereinigungsgesetze" ist die Öffentlichkeit gezielt uninformiert gelassen worden.

Mit den sogenannten "Bereinigungsgesetzen" machten die drei westlichen Besatzungsmächte jedoch deutlich, daß das Besatzungsrecht nicht nur formalrechtlich nach wie vor in vollem Umfang in Kraft ist, sondern auch umfassend angewendet wird, das heißt, daß die oberste Regierungsgewalt von den Besatzungsmächten auch praktisch ausgeübt wird.

Durch diese so genannten "Bereinigungsgesetze" wurden mehrere hundert Gesetze aufgehoben. Auf weitere Details, insbesondere auf die rechtlichen Konsequenzen wird in einem späteren Abschnitt noch eingegangen.

Darüber hinaus ist zu erwähnen, daß alleine die Besatzungsmacht USA noch offiziell 74.000 bis 250.000 US-Soldaten im deutschen Besatzungsgebiet stationiert hat. Die Besatzungskosten werden auch heute noch von der "BRD", das heißt, von uns allen gezahlt. Zudem steht die sogenannte "Bundeswehr" unter dem Oberbefehl der USA.

In diesem Zusammenhang werden sich die meisten Leser erinnern, daß im Rahmen des Irak-Krieges ab dem Jahre 2003 in Deutschland US-Militärflüge und CIA-Flüge über Deutschland durchgeführt und CIA-Foltergefängnisse in Deutschland unterhalten wurden, wogegen keine "BRD"-Bediensteten etwas ausrichten konnten.

Um zu gewährleisten, daß die Interessen der drei westlichen Besatzungsmächte im Besatzungsgebiet umgesetzt werden, hatten diese zudem eine besondere Verfügung getroffen, die im Polit-Jargon als "Kanzlerakte" bekannt geworden ist.

Dabei wurde von den Besatzungsmächten hinter dem Rücken der Öffentlichkeit verfügt, daß der sogenannte "Bundeskanzler" im Zusammenhang mit seiner Vereidigung sich bei den Alliierten einfindet, um von diesen die Anweisungen derselben entgegenzunehmen (sogenannte "Antrittsbesuche").

Interessanterweise ist in dieser "Kanzlerakte" auch geregelt, daß bis zum Jahre 2099 die Alliierten die Medienhoheit im Beatzungsgebiet inne haben.

Darüber hinaus ist in diesem Dokument die Pfändung der Goldreserven des Deutschen Reiches (ca. 4.000 Tonnen) durch die Alliierten dokumentiert:  

Geheimdienstliches Dokument über den Verlust eines Exemplares der sogenannten "Kanzlerakte".

Beim sogenannten "Bundeskanzler" handelt es sich somit lediglich um den obersten Statisten, der die Interessen der Besatzungsmächte gegenüber dem deutschen Staatsvolk durchzusetzen hat.

Durch die Kenntnis dieses Sachverhaltes wird jedem Leser klar, weshalb es im Besatzungsgebiet nur gleichgeschaltete "BRD"-Medien mit alliiertem Maulkorb geben kann, und keine freie Presse.

Das oben gezeigte geheimdienstliche Dokument ist durch eine Indiskretion an die Öffentlichkeit gelangt, es ist deshalb als Quelle juristisch nicht zitierfähig. Sofern der geneigte Leser Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes hat, möge er dies aus seinem Gedächtnis streichen.

Es sei jedoch darauf verwiesen, daß  die Existenz dieser "Kanzlerakte" in den Memoiren des BND-Generals Komossa, sowie in den Memoiren von Willi Brandt und von Egon Bahr bestätigt wird:

(vgl. Geheimer Staatsvertrag vom 21.Mai 1949;   General a.D. Gerd-Helmut Komossa; Die Deutsche Karte; Ares Verlag , Graz 2007, Seite 21-22).

sowie

(Egon Bahr "Mein Deutschland" in der Zeitung "Die Zeit" vom 14. Mai 2009)

sowie

(Egon Bahr "Lebenslüge der Bundesrepublik" in der Zeitung "Junge Freiheit" vom 16.10.2011).

Zusammenfassung

Zusammenfassend muß man feststellen, daß die oberste Regierungsgewalt im Besatzungsgebiet nach wie vor von den drei westlichen Besatzungsmächten ausgeübt wird.

Das hierzu geschaffene Verwaltungskonstrukt "BRD" ist dabei ein Organ (beziehungsweise der verlängerte Arm) der drei westlichen Besatzungsmächte, die oberen Repräsentanten der "BRD" sind die Erfüllungsgehilfen der Interessen dieser Besatzungsmächte.

Es handelt sich bei der "Regierung" der "BRD" somit lediglich um eine Schein- beziehungsweise Marionettenregierung.

Es muß deshalb zwingend geschlossen werden, daß das Kriterium einer eigenen Staatsgewalt von der "BRD" nicht erfüllt wird.

Die "BRD" ist somit allein wegen des Fehlens dieses völkerrechtlich notwendigen Merkmales der Drei-Elemente-Lehre nicht als ein Staat anzusehen !!