Untertan (Subditus) ist ein jeder, welcher einer Staatsgewalt unterworfen ist. Die Untertanenschaft ist ein bleibendes persönliches Rechtsverhältnis, gegründet auf die Staatsangehörigkeit des Untertanen (subtitus personalis) die entsprechend behandelt werden, so lange sie im Staat weilen, diejenigen ausgenommen, auf welche nach völkerrechtlichem Gebrauch die Exterritorialität zutrifft z.B. Gesandte.

Im engeren und eigentlichen Sinn versteht man unter Untertanen im Gegensatz zu den Fremden nur die Angehörigen des Staates, welche als Inländer (Staatsangehörige, Volksgenossen, Regierte) zu der  Staatsgewalt in dem dauernden Verhältnis persönlicher Unterordnung stehen.

Die Untertanenschaft in diesem Sinne ist gleichbedeutend mit Heimatrecht oder Staatsangehörigkeit. Die politisch vollberechtigten Untertanen werden Staatsbürger genannt.

Quelle:

Meyer´s Konversationslexikon 1890, vierte Auflage, fünfzehnter Band, Seite 1034