Bürger: im allgemeinen Bezeichnung für den Angehörigen eines Gemeinwesens insbesondere  des Staates oder einer Gemeinde.

Der Ursprung des modernen Bürgertums fällt in das 9. Jahrhundert, wo die Streitereien der vom Morgenland hereinbrechenden kriegerischen Völker und die beständigen inneren Unruhen in dem weiten und an den Grenzen schlecht geschützten Reich, dem Kaiser und seinem Adel die Wichtigkeit der Burgen schützen gelehrt hatten und wo man die größte Sicherheit in befestigten Ortschaften erblickte. Die Verteidiger der befestigten Orte nannte man, wie die Dienstmannen der Burgen, Bürger. Die Autonomie der Städte gewann neben der Feudalherrschaft festen Fuß und seit dieser Zeit war Bürger Ehrenname jedes Stadtbewohners, welcher an den städtischen Rechten Anteil hatte. Seit dem 16. Jahrhundert bildete sich die Idee, die Untertanen eines Staates als eine geschlossene Gemeinde zu betrachten und so gleichsam die städtische Verfassung auf den Staat zu übertragen. Seitdem nennt man die vollberechtigten Untertanen eines Staates Staatsbürger (s. Untertan). Die Rechte derselben werden bürgerliche Ehrenrechte genannt (s. Ehrenrecht), die durch rechtswidrige Handlungen verwirkt werden können.

Dagegen legt das Bürgerrecht auch Bürgerpflichten (Bürgerdienste, bürgerliche Beschwerden) auf. Jeder Bürger hat bei seiner Aufnahme verbindlich für das Beste seiner Gemeinde möglichst mitzuwirken, Gemeindeämter zu übernehmen, gewisse Kommunaldienste zu leisten und die Gemeindeabgaben, den Bürgerschoß, zu entrichten.

Quelle:

Meyer´s Konversationslexikon 1890, vierte Auflage, dritter Band, Seite 655 und folgende